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Satzungen der Chlausezunft Egerkingen
1. Name und Sitz 1.1. Unter
dem Namen „Chlause-Zunft“ besteht eine Gemeinschaft, mit Sitz in Egerkingen.
2. Zweck und Ziel 2.1. Die Chlause-Zunft bezweckt: - die Pflege
des christlichen Chlausen-Brauchtums in der Gemeinde Egerkingen, insbesondere
den Besuch der angemeldeten Familien, bzw. deren Kinder am Chlausen-Tag
(St. Nikolaustag, 6. Dezember);
2.2. Die
Chlause-Zunft ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft 3.1. Die Vorstufe zur Mitgliedschaft (Gesellenstand) kann von Personen erlangt werden, die das 12. Altersjahr erreicht haben. 3.2. Mitglieder der Zunft können Personen werden, die das 14. Altersjahr erreicht haben und mindestens ein Jahr im Gesellenstand waren. 3.3. Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Zunftrat mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. 3.4. Der Akt der Aufnahme findet am Chlausen-Bott statt. 3.5. Das Zunftmitglied übernimmt bei seiner Aufnahme folgende Verpflichtungen: a) es steht
privat und öffentlich für Zweck und Ziel der Zunft ein;
4. Gönnerschaft 4.1. Personen,
die Zweck und Ziel der Organisation unterstützen wollen, können
mit freiwilligen Beiträgen oder Naturalgaben Gönner werden.
5. Organisation 5.1. Die Zunftorgane sind: a) die Zunftgemeinde
(Bott)
5.2. Die Zunftgemeinde besteht aus: a) den Zunftmitgliedern
5.3. Die Zunftgemeinde trifft mindestens einmal jährlich im Januar zum Chlausen-Bott zusammen. 5.4. Der Zunftgemeinde obliegen folgende Aufgaben (Geschäftsliste): a) Jahresbericht
5.5. Die Zunftgemeinde hilft die gutgeheissenen Anträge auszuführen und stellt sich gemäss Art. 3.5. dieser Satzungen zur Verfügung. 5.6. Der Besuch des Chlausen-Bott ist obligatorisch. Wer verhindert ist, hat sich vor dem Bott zu entschuldigen. 5.7. Ein ausserordentlicher Bott kann einberufen werden: a) auf Verlangen
des Zunftrates
5.8. Der Zunftrat besteht aus: a) geistlicher
Begleiter
5.9. Der Zunftrat wird von der Zunftgemeinde mit einfacher Mehrheit jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. 5.10. Der Zunftrat erledigt die anfallenden Geschäfte. 5.11. Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Zunftratsmitglieder anwesend sind. 5.12. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Zunftratsmitglieder gefällt. Der Zunftmeister trifft bei Gleichstand den Stichentscheid. 5.13. Dem oder der geistlichen Begleiter/-in obliegen folgende Aufgaben: a) er/sie
gibt Impulse
5.14. Dem/Der Zunftmeister/-in obliegen folgende Aufgaben: a) Vorbereitung
und Vorsitz der Zunftrats-Sitzungen
5.15. Dem/Der Zunftschreiber/-in obliegen folgende Aufgaben: a) er/sie
steht dem/der Zunftmeister/-in mit Rat und Tat zur Seite
5.16. Dem/Der Zunftkassier/-in obliegen folgende Aufgaben: a) die Führung
und Verwaltung des Zunftfonds
6. Anträge 6.1. Anträge können von jedem Zunftmitglied gestellt werden. 6.2. Anträge müssen bis 14 Tage vor dem Chlausen-Bott schriftlich beim Zunftrat eingereicht werden. 6.3. Über
Anträge befindet die Zunftgemeinde am Bott.
7. Finanzielles 7.1. Zur Bestreitung der Auslagen der Zunft und zur Aeufnung des Zunftvermögens besteht ein Fonds, genannt „Chlause-Kasse“. 7.2. Die Kasse wird verwendet zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der Zielsetzung. Über die Verwendung entscheidet der Zunftrat. 7.3. Die
Kasse wird jährlich von zwei Mitgliedern der Zunft revidiert.
8. Auflösung 8.1. Die Zunft kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der Zunftmitglieder deren Auflösung wünschen. 8.2. Bei einer anfälligen Auflösung werden das Zunftvermögen, das Inventar und die Unterlagen dem Kath. Pfarramt St. Martin Egerkingen zur Verwaltung übergeben. Gründet sich innert zehn Jahren eine neue Vereinigung mit gleichem Ziel und Zweck, so sind dieser das Vermögen, das Inventar und die Unterlagen auszuhändigen. Tritt dieser Fall nicht ein, so muss das Vermögen im Sinne des Zunftzweckes verwendet werden. 8.3. Diese Satzungen ersetzen die Satzungen vom 23. Oktober 1997. Genehmigt
von der Zunftgemeinde am Chlausen-Bott vom 6. Januar 2007.
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